Die Sunnah Gebete vor und nach dem Freitagsgebet
Gibt es ein spezielles Sunnah Gebet vor oder nach dem Freitagsgebet? Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Artikel.
Das Freitagsgebet (auch Jumu’ah Gebet oder Cuma namazi genannt) nimmt einen zentralen Stellenwert im Leben eines Muslims ein. Es ist ein Tag der Versammlung, des Gebets und der Predigt.
In diesem Artikel beleuchten wir die Praxis des Sunnah-Gebets vor und nach dem Freitagsgebet, basierend auf den Überlieferungen unseres Propheten Muhammad (Allahs Segen und Frieden auf ihm) und den Aussagen anerkannter Gelehrten.
Sunnah-Gebet vor dem Jumu’ah: Eine Analyse der Hadithe
Der Prophet Muhammad (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) betrat an Freitagen die Moschee und bestieg die Minbar. Nach dem Adhan (Gebetsruf) begann er dann mit seiner Khutbah (Predigt).
Es gibt keine spezifische Überlieferung, dass der Prophet ein Sunnah-Gebet vor dem Jumu’ah verrichtete oder dies den Gläubigen anwies. Wenn vor dem Freitagsgebet irgendein Sunnah-Gebet verrichtet werden müsste, hätte er ﷺ uns bzw. seinen Gefährten davon erzählt und sie angewiesen, es nach dem Adhan zu verrichten, und er hätte es selbst getan.
Daher sind die meisten Gelehrten der Meinung, dass es kein festgelegtes Sunnah-Gebet vor dem Jumu’ah gibt, das zu einer bestimmten Zeit mit einer bestimmten Anzahl von Rak’ahs (Gebetseinheiten) verrichtet wird. Dies spiegelt die Lehren von Imam Malik, Imam Ash-Shafi’i und der bekannten Meinung von Imam Ahmad wider.
Aussagen zweier Gelehrten darüber
Al-Iraqi und Al-Albani, zwei renommierte islamische Gelehrte, bestätigten ebenfalls, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die drei Imame ein bestimmtes Sunnah-Gebet vor dem Freitagsgebet empfohlen haben. Al-Albani betont, dass die Praxis des Sunnah-Gebets vor dem Freitagsgebet eher auf späteren Gelehrten basiert, die nicht als Mujtahidin (selbständige Rechtsgelehrte) galten.1
Darf man also keine Sunnah-Gebete vor dem Freitagsgebet beten?
Diese Frage sollte differenziert betrachtet werden. Es geht hierbei nicht darum, ob das Verrichten von Sunnah-Gebeten vor dem Freitagsgebet grundsätzlich nicht erlaubt ist. Vielmehr bezieht sich die Diskussion auf die Existenz einer vorgeschriebenen Anzahl von Rak’ahs speziell vor dem Freitagsgebet, ähnlich wie bei den täglichen fünf Pflichtgebeten. Es steht jedem Gläubigen frei, freiwillige Gebete, wie das Tahiyyatul-Masjid-Gebet (Gebet zur Begrüßung der Moschee) oder andere Nawafil (freiwillige Gebete), nach eigenem Ermessen zu verrichten.
Der wesentliche Punkt ist, dass es kein Missverständnis geben sollte, eine spezifische Anzahl von Rak’ahs als integralen Bestandteil des Freitagsgebets zu betrachten.
Sunnah-Gebet nach dem Freitagsgebet: Was wir vom Propheten wissen
Im Gegensatz zum Sunnah-Gebet vor dem Freitagsgebet gibt es klare Hinweise auf die Praxis des Sunnah-Gebets nach dem Freitagsgebet. Der Gelehrte Ibn Taymiyyah sagte, dass der Prophet Muhammed ﷺ nach dem Freitagsgebet zwei Rak’ahs in seinem Haus verrichtete. Wenn er jedoch in der Moschee betete, verrichtete er vier Rak’ahs.2
Dies wird auch durch folgende Überlieferung über Ibn ’Umar gestützt: „Als Ibn ’Umar in Mekka das Freitagsgebet verrichtete, ging er vorwärts und betete zwei Rak’ahs, dann ging er vorwärts und betete vier Rak’ahs; aber als er in Medina war, verrichtete er das Freitagsgebet, kehrte dann in sein Haus zurück und betete zwei Rak’ahs, nicht jedoch in der Moschee. Jemand erwähnte dies ihm gegenüber und er antwortete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) dies ebenfalls getan hat.“3
Abschluss: Die Bedeutung der Sunnah und der Vermeidung von Bid’ah
In der islamischen Lehre ist es wichtig, dem Propheten Muhammad in seinen Handlungen zu folgen und Neuerungen (Bid’ah) in der Religion zu vermeiden. Daher ist es ratsam, sich an die Sunnah zu halten und anderen zu empfehlen, dies ebenfalls zu tun.
Und Allah weiß es am besten.
Credits: Dieser Artikel wurde inspiriert von folgendem Artikel auf islamqa.info: Jumu’ah Sunnah Prayer
Footnotes
- Al-Albani, Al-Qawl Al-Mubin, 60, 374 ↩
- Ibn Al-Qayyim, Al-Zad, 1/440 ↩
- Abu Dawud, Hadith Nr. 1130 ↩